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Die Krux mit dem Konkurrenzverbot


Wir werden von Kandidatinnen und Kandidaten vor Vertragsabschluss regelmässig angefragt, was genau ein Konkurrenzverbot beinhalten muss sowie darf und wie sie damit umgehen sollen. Sei es bei einem bestehenden Konkurrenzverbot oder bei einem neuen Arbeitgeber. Es werden auch von Arbeitgeberseite immer wieder Fehler in Bezug auf das Konkurrenzverbot gemacht. Entsprechend sollten beide Seiten eine solche Vereinbarung vor Unterschrift genau prüfen, wünschen sie es überhaupt anzuwenden.


Ich habe die aus meiner Sicht wichtigsten Fakten hier zusammengefasst, um einen ersten Einblick ins Thema zu ermöglichen. Schlussendlich bin ich aber kein Jurist und Gesetze sowie die gängige Rechtsprechung können sich immer ändern. Entsprechend würde ich bei konkreten Fragen selbstverständlich einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Juristen, respektive eine Juristin hinzuziehen.


Anforderungen an das Konkurrenzverbot

Ein gültiges Konkurrenzverbot muss bestimmte Anforderungen gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht erfüllen. Die wesentlichen Aspekte sind:

  • Schriftlichkeit

  • konkurrenzierende Tätigkeit

  • Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse

  • und eine Schädigung des Arbeitgebers.


Das Konkurrenzverbot muss schriftlich festgehalten werden, wobei eine einfache Schriftlichkeit ausreicht. Der Arbeitnehmer muss die Vereinbarung unterschreiben, während die Unterschrift des Arbeitgebers nicht erforderlich ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag oder einem separaten Dokument festgehalten wird. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer diese unterzeichnet hat.


Allgemeine Verweise auf Arbeitsbedingungen oder andere Reglemente, z. B. Mitarbeiterreglemente etc., werden ohne Unterschrift bei einem Streitfall von Gerichten nicht akzeptiert.


Ein Konkurrenzverbot erlaubt es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine konkurrenzierende Tätigkeit zu untersagen.

Dabei gibt es zwei Arten:

  • unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot

  • tätigkeitsbezogenes Konkurrenzverbot


Das Verbot gilt entweder für die Anstellung in einem Konkurrenzunternehmen oder für das bisherige Arbeitsgebiet.


Ob eine Tätigkeit als konkurrenzierend gilt, hängt von den angebotenen Leistungen eines neuen Unternehmens ab. Als konkurrenzierende Tätigkeit gilt, wenn der neue und der alte Arbeitgeber gleichartige Produkte oder Dienstleistungen anbieten.


Weiter erforderlich ist auch, dass der Arbeitnehmer vertieften Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gehabt hat. Der Kundenkreis umfasst Parteien, die über einen längeren Zeitraum Geschäfte mit dem Arbeitgeber getätigt haben. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf technisches, finanzielles oder organisatorisches Wissen, das der Arbeitgeber geheim halten möchte.


Eine weitere und nicht unwesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Konkurrenzverbotes ist die Schädigung des Arbeitgebers durch die oben erwähnten Einblicke. Es reicht aus, wenn der neue Arbeitgeber eines Mitarbeitenden oder der Mitarbeitende selbst (z. B. wenn sie oder er sich selbstständig machen) die erlangten Informationen konkurrenzierend nutzen könnte. Ob die Schädigung tatsächlich eintritt, ist bedeutungslos.


Wann ist ein Konkurrenzverbot nichtig

Das Konkurrenzverbot ist nichtig, wenn die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitgebers für die Kunden wichtiger sind als die eigentliche Identität des Arbeitgebers. In solchen Fällen fehlt der geforderte Kausalzusammenhang in Bezug auf ein Konkurrenzverbot. Das kommt bei freien Berufen wie Designer, Rechtsanwalt, Architekt etc. häufig vor.


Schliesslich darf das vereinbarte Verbot nicht ungerecht das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers erschweren.


Formfehler, die häufiger begangen werden und ein Konkurrenzverbot nicht durchsetzbar machen

Ein Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht ist nur dann durchsetzbar, wenn es angemessen begrenzt ist. Es muss eine räumliche, zeitliche und gegenständliche Beschränkung aufweisen, um sicherzustellen, dass der ehemalige Arbeitnehmer nicht unnötig eingeschränkt wird.


  1. Das Konkurrenzverbot darf sich räumlich nur auf das Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers beziehen (z. B. Kanton Bern und alle angrenzenden Kantone) und darf beispielsweise nicht die gesamte Schweiz umfassen.

  2. Zeitlich ist eine maximale Grenze von drei Jahren vorgesehen, aber in der Praxis werden oft Begrenzungen von wenigen Monaten bis maximal zwei Jahren als angemessen erachtet.

  3. Die Interessenabwägung berücksichtigt das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung des Wissens.

  4. Das Konkurrenzverbot darf den Arbeitnehmer nur in Bezug auf konkurrenzierende Tätigkeiten einschränken. Es muss einen direkten Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten beim alten und beim neuen Arbeitgeber geben. Übermässige Verbote können vom Richter auf das zulässige Mass reduziert werden.


Wann erlischt ein Konkurrenzverbot

Das Konkurrenzverbot erlischt in den meisten Fällen, wenn die vereinbarte Dauer abläuft oder durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet wird. Es gibt jedoch auch bestimmte Gründe gemäss dem Schweizer Arbeitsrecht, die zum vorzeitigen Wegfall des Verbots führen können.


Ein Grund für den Wegfall ist das fehlende Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbotes. Dies kann eintreten, wenn der Arbeitgeber bestimmte Produktionszweige aufgibt, den Betrieb schliesst oder vertrauliche Informationen allgemein offenbart. In diesen Fällen entfällt die Möglichkeit einer erheblichen Schädigung, und zwar nicht nur vorübergehend. Der Arbeitnehmer muss hier jedoch nachweisen, dass das Interesse fehlt.


Ein weiterer Grund ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne einen begründeten Anlass. Wenn keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen, die im Verhalten des Arbeitnehmers begründet sind, ist die Konkurrenzklausel hinfällig. Beispiele dafür könnten langanhaltende Krankheiten und schlechte Leistungen sein.


Auch die Kündigung durch den Arbeitnehmer kann zum Wegfall des Konkurrenzverbotes führen, wenn sie auf einen vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass zurückgeht. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um eine Vertragsverletzung handeln. Schlechte Arbeitsbedingungen, nicht eingehaltene Versprechen oder unwürdige Behandlung können ebenfalls einen begründeten Anlass darstellen.


Was droht mir mit dem Konkurrenzverbot

Bei Verstoss gegen das Konkurrenzverbot können Konventionalstrafen, Schadenersatz etc. verhängt werden. Konventionalstrafen werden in den meisten Fällen angewendet und verpflichten den Arbeitnehmer zur Zahlung eines bestimmten Betrags. Schadenersatz richtet sich nach dem entstandenen Schaden des Arbeitgebers.


Realexekution ermöglicht es dem Arbeitgeber, die konkurrenzierende Tätigkeit des Arbeitnehmers gerichtlich zu untersagen.


Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass Verstösse gegen ein gültiges Konkurrenzverbot ernsthafte Folgen haben können. Es ist elementar, die Vereinbarungen vor einer Unterschrift sorgfältig zu prüfen und zu verstehen.


Ich hoffe, dieser Artikel schafft ein wenig Klarheit. Für Detailfragen und weitere Auskünfte oder Klärung eines schriftlich vorliegenden Konkurrenzverbotes wenden Sie sich am einfachsten an eine gute juristische Beraterin oder an einen Berater.




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